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Selbstverständniserklärung

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Selbstverständnis-Erklärung

Berufspolitische und berufsethische Grundsätze der Klinischen Verkehrspsychologie

  1. Ziel einer verkehrstherapeutischen Maßnahme ist das Vermeiden von Verkehrsauffälligkeiten. Wir sind uns in diesem Ziel grundsätzlich einig mit der Justiz, den Verwaltungsbehörden und den Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstellen und Obergutachtern.
  2. Wir sehen unsere Klienten als Täter und Opfer zugleich: Täter, weil sie alle in einer andere Menschen gefährdenden Weise gegen legitime gesetzliche Regelungen verstoßen haben; Opfer, weil sie dies im Regelfall aufgrund eigener Defizite tun und sich in der Folge ihrer Tat einem für sie oft undurchschaubaren System ausgeliefert fühlen.
  3. Wir müssen als Therapeuten den Arbeitsauftrag unserer Klienten „Ich will meinen Führerschein wiederhaben“ ernst nehmen, aber wir können ihn nur mit der Ergänzung annehmen „... und ich will ihn auf Dauer behalten“. Wir machen keine vordergründige ‘Testvorbereitung’. Im Regelfall sind bei unseren Klienten tiefgehende Verhaltens- und Einstellungsänderungen nötig, um einen Rückfall auf Dauer zu vermeiden. Dieses den Klienten zu verschweigen, gefährdet nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern widerspricht auch den langfristigen Interessen unserer Klienten.
  4. Wir fordern von unseren Klienten keine pauschalen oder vordergründigen Verhaltensänderungen, sondern erarbeiten aufgrund einer sorgfältigen Einzelfall-Diagnostik die notwendigen Therapieziele.
  5. Als Therapeuten sind wir verpflichtet und bereit, uns auf subjektive Sichtweisen unserer Klienten einzulassen. Wir wissen aber, daß sie oft aus eigener Betroffenheit nur schwer in der Lage sind, von vornherein ihre Fehler und die ihnen widerfahrene Behandlung zu akzeptieren und vermeiden es, uns zum bedingungslosen ‘Anwalt’ unserer Klienten zu machen.
  6. Gerade dieser Balanceakt zwischen therapeutischem Einfühlen und nüchternem Bilanzieren von realen Defiziten erfordert ein hohes Ausmaß therapeutischer Kompetenz und professioneller Distanz. Verkehrstherapie kann nur von verkehrspsychologisch und therapeutisch qualifizierten Diplom-Psychologen durchgeführt werden.
  7. Wir akzeptieren im Grundsatz das in Deutschland etablierte System der Fahreignungsuntersuchung.
  8. Wir akzeptieren das Prinzip der Trennung von Therapie und Begutachtung in beiden Richtungen und werden über eine Therapiebescheinigung hinaus für die von uns therapierten Klienten im Regelfall keine Gutachten erstellen, die ihnen eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bescheinigen.
  9. Wir gehen davon aus, daß Verkehrsauffälligkeiten in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht Resultat einer Gesundheitsstörung sind und daß die Verhinderung von Verkehrsauffälligkeiten damit keine gesetzliche Aufgabe der Krankenkassen ist.
  10. Der Erfolg unserer Arbeit ist letztlich zu messen an der Verhinderung von Verkehrsauffälligkeiten. Wir überprüfen die Wirksamkeit unseres Angebotes mit verschiedenen Methoden, insbesondere mit Daten zur Legalbewährung.
  11. Wir erbringen eine professionelle Dienstleistung und können dafür ein angemessenes Honorar verlangen, wir erheben aber grundsätzlich kein erfolgsabhängiges Honorar. Die Therapie wird aufgrund eines schriftlich fixierten Vertrages durchgeführt, der auch die Bezahlungsmodalitäten regelt.
  12. Nur wer diese Grundsätze akzeptiert, gilt nach unserem Selbstverständnis als „Klinischer Verkehrs­psychologe“.

 Diese Selbstverständnis-Erklärung wurde auf der 3. Sitzung des Arbeitskreises „Klinische Verkehrs­psychologen“ der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen BDP am 28.03.98 in Bayreuth von ca. 30 therapeutisch arbeitenden Verkehrspsychologen aus der Bundesrepublik ohne Gegenstimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen. Am 07.09.98 wurde sie durch den Vorstand der Sektion als Arbeitsgrundlage bestätigt.



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